Der Begriff "Inkasso" bezeichnet die Realisierung von Forderungen.
Inkassounternehmen widmen sich den klassischen Aufgaben des Forderungsmanagements, d. h. dem Forderungseinzug, durch psychologisches Einfühlungsvermögen, Taktik, Beharrlichkeit und umfassende Rechtskenntnisse.
Der Einzug fremder Forderungen ist eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Inkassodienstleistungen dürfen nur diejenigen natürlichen und juristischen Personen erbringen, die einen Antrag auf Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister gestellt haben und registriert sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG). Eine Registrierung erfolgt nur, wenn die Inkassodienstleister
- die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG),
- über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG),
- den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorweisen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG).
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